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Versicherungsschutz in der dienstlichen Mittagspause?

Völlig wichtig und richtig: die meisten Arbeitnehmer nutzen ihre Mittagspause mit einem Gang in die Kantine oder zu einem anderen Ort für eine mögliche Nahrungsaufnahme oder nutzen die Pause für einen kleinen Spaziergang an der frischen Luft.

 

ABER WAS IST, WENN ES DABEI ZU EINEM UNFALL KOMMT? Arbeitnehmer sind in dieser Zeit meist nicht gesetzlich unfallversichert, obwohl vom Arbeitszeitgesetz die Pause sogar vorgeschrieben ist. Gleichzeitig dienen das Essen und die Bewegung an der frischen Luft auch der Erholung. Beides hängt aber nicht direkt mit der Arbeitstätigkeit zusammen. Deshalb werden Unfälle in der Mittagspause meist nicht als Arbeitsunfälle anerkannt.

 

Ein Arbeitgeber muss grundsätzlich seine Angestellten (auch Aushilfen und geringfügig Beschäftigte) bei der zuständigen Berufsgenossenschaft gegen Arbeitsunfälle gesetzlich absichern. Kommt es während der versicherten Tätigkeit zu einem Unfall, übernimmt die Berufsgenossenschaft die Behandlungskosten.

 

DOCH DIESER VERSICHERUNGSSCHUTZ GILT NICHT FÜR PRIVATE TÄTIGKEITEN IN DER PAUSE. Geht der Arbeitnehmer zum Beispiel zu einem Imbiss, ist er nur auf dem kürzesten Weg hin und zurück versichert. Der Versicherungsschutz endet mit dem Betreten der Eingangstür. Verbrüht er sich in der Pause am heißen Café, ist er dabei nicht versichert. Auch der private Einkauf oder ein Friseurbesuch, sind in der Mittagspause nicht versichert.

 

Folglich ist ein Arbeitnehmer auch im Pausenraum des Unternehmens nicht versichert:

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 16. Juni 2015 (L 9 U 1534/14) entschieden: „Solange sich ein Beschäftigter in einem Pausenraum seines Arbeitgebers befindet, den er aufgesucht hat, um sich dort zu erholen, steht er nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung“

 

Zum Fall: Die Verkäuferin eines Modehauses hatte geklagt. Sie hatte den in den Firmenräumen befindlichen Pausenraum ihres Arbeitgebers aufgesucht, um da einen Café zu trinken. Nach der 20-minütigen Pause fiel ihr auf dem Weg zum Ausgang ein, dass sie vergessen hatte, einen Trinkbecher und eine Serviette zu entsorgen. Als sie deshalb auf der Treppe umkehrte, verfehlte sie dabei eine Stufe, stürzte und zog sich eine Verletzung des linken Sprunggelenkes zu.

 

Der Antrag auf Unfallanerkennung als Arbeitsunfall wurde von der zuständigen Berufsgenossenschaft abgelehnt. Diese argumentierte wie folgt: Bei der Nahrungsaufnahme handele es sich grundsätzlich um eine nicht versicherte eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Die Klägerin  wäre erst wieder versichert gewesen, wenn sie die Tür des Pausenraumes durchschritten hätte. Der Unfall hatte sich jedoch innerhalb des Pausenraumes ereignet.

 

Niederlage in zwei Instanzen

Diese Ablehnung wollte die Frau jedoch nicht akzeptieren. In der gegen die Berufsgenossenschaft eingereichten Klage trug sie vor, dass der Aufenthalt im Pausenraum grundsätzlich versichert sein müsste. Denn der Pausenraum befinde sich ja im Betriebsbereich und Unfälle die sich im Betrieb ereignen, sind versichert. Dies müsste dann auch für den Pausenraum gelten. Dazu hätte sich der Unfall nach der Pause ereignete, als sie sich schon auf dem Weg zum Arbeitsplatz befand. Deshalb sei es unerheblich, ob sie die Tür des Pausenraumes durchschritten habe oder nicht. Dies hätte nichts an ihrer Handlungstendenz geändert. Doch auch die 2. Klage beim Landessozialgericht verlor sie, beide Instanzen wiesen die Klage als unbegründet zurück.

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