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Muss am Arbeitsplatz die RADON - Konzentration überprüft werden?

Muss am Arbeitsplatz die RADON - Konzentration überprüft werden?

 

Radon, ein natürlich vorkommendes radioaktives Edelgas, welches spontan in Folgeprodukte zerfällt. Schwer mit den menschlichen Sinnen wahrnehmbar, da mobil, geruchlos, farblos und geschmacklos. Mit Hilfe von Technik jedoch leicht messbar. Es tritt als Gas aus der Erde aus und kann sich in Gebäuden (hauptsächlich in Keller­- und Erdgeschossräumen), in Abhängigkeit von der Substanz des Gebäudes und der Gasdurchlässigkeit des Bodens ansammeln.

Folgeprodukte aus den natürlichen Zerfallsreihen Uran und Thorium sind selbst auch wieder radioaktiv. Über die Atmung gelangt Radon in die menschliche Lunge und kann Lungenkrebs verursachen. Das Risiko, an Lungenkrebs zu erkranken, erhöht sich, je mehr Radon sich in der Atemluft befindet und je länger Radon eingeatmet wird. ... Nach dem Rauchen ist Radon damit der zweitgrößte Risikofaktor für Lungenkrebs, noch deutlich vor Asbest und Dieselruß.

 

RADON am Arbeitsplatz

 

  • Das Strahlenschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber:innen, die Radon-Konzentrationen an bestimmten Arbeitsplätzen zu messen – zum Beispiel, wenn diese Arbeitsplätze im Keller oder Erdgeschoss eines Gebäudes in einemRadon-Vorsorgegebiet liegen. Bund und Länder mussten bis Ende 2020 ermittelt und bekanntgeben, welche Gebiete als Radon-Vorsorgegebiete gelten. Berlin und das Land Brandenburg wurde dabei nicht als „Radon-Vorsorgegebiete“ eingeteilt.
  • Liegt die Radon-Konzentration am Arbeitsplatz im Jahresmittel oberhalb des Referenzwertes von 300 Becquerel pro Kubikmeter, sind Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Radon an diesen Arbeitsplätzen zu ergreifen.
  • Ein abgestuftes Verfahren hilft, den Aufwand für Arbeitgeber*innen gering zu halten, siehe dazu Internetseite des BfS (Bundesamt für Strahlenschutz)
  • Mit freiwilligen Messungen können Arbeitgeber:innen auch außerhalb ausgewiesener Radon-Vorsorgegebiete und -Arbeitsfelder mögliche erhöhte Radon-Konzentrationen ausschließen. Messungen sollten hier nach Empfehlung des BfS mit Messgeräten von Anbietern erfolgen, die "anerkannte Stelle gemäß § 155 der Strahlenschutzverordnung" sind. Dies ist eine Voraussetzung dafür, dass die Messergebnisse später von der zuständigen Landesbehörde akzeptiert werden können.

 

 

Neben der Internetseite des Bundesamt für Strahlenschutz „BfS“ gibt die DGUV Information 203-094 „Radon-Eine Handlungshilfe zu Expositions­messungen, zur Interpretation von Messergebnissen und zu Strahlen­schutzmaßnahmen“ weiteren Aufschluss

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Di, 18. Januar 2022

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